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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Fahrschule Rush Academy

§1 Gegenstand des Vertrages

Die Fahrschule erbringt Leistungen zur Ausbildung von Fahrschülern zum Erwerb einer Fahrerlaubnis entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

Die Ausbildung umfasst:

  • theoretischen Unterricht
  • praktischen Fahrunterricht
  • Vorbereitung auf die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung

Die Ausbildung erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des:

  • Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
  • Fahrlehrergesetzes (FahrlG)
  • Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)

Mit Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages erkennt der Fahrschüler diese AGB an.

§2 Vertragsabschluss

Der Ausbildungsvertrag kommt durch Unterzeichnung des Fahrschülers und der Fahrschule zustande.

Die Fahrschule ist berechtigt, den Abschluss eines Vertrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Die Ausbildung beginnt erst nach:

  • Abschluss des Ausbildungsvertrages
  • Zahlung des Grundbetrages
  • Vorliegen aller erforderlichen behördlichen Voraussetzungen

§3 Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis

Der Fahrschüler ist selbst verantwortlich dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sind.

Dazu gehören insbesondere:

  • Mindestalter
  • Sehtest
  • Erste-Hilfe-Nachweis
  • Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde
  • vollständige und korrekte Unterlagen

Die Fahrschule übernimmt keine Gewähr für die Erteilung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde.

§4 Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Bei Fahrschülern, die eine Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis beantragen, liegt die Verantwortung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis ausschließlich beim Fahrschüler.

Der Fahrschüler bestätigt mit Vertragsabschluss, dass er sich vor Vertragsabschluss bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde über die Voraussetzungen zur Umschreibung informiert hat.

Wird die Erteilung, Anerkennung oder Umschreibung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde abgelehnt oder verzögert, insbesondere wegen:

  • unvollständiger Unterlagen
  • fehlender Voraussetzungen
  • nicht anerkannter Dokumente

so liegt dies nicht im Verantwortungsbereich der Fahrschule.

Eine solche behördliche Entscheidung begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Entgelte.

§5 Preise und Preisaushang

Alle Entgelte richten sich nach dem jeweils gültigen Preisaushang der Fahrschule gemäß §32 FahrlG.

Der Preisaushang ist in der Fahrschule einsehbar.

Alle vereinbarten Preise gelten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Bei Fortsetzung der Ausbildung nach längerer Unterbrechung können die zum Zeitpunkt der Fortsetzung gültigen Preise gelten.

§6 Grundbetrag

Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:

  • allgemeine Verwaltungskosten
  • Organisation der Ausbildung
  • theoretischer Unterricht
  • Vorprüfung bis zur ersten theoretischen Prüfung

Nicht enthalten sind:

  • Prüfungsgebühren
  • Vorstellung zur Prüfung
  • zusätzliche Lernmaterialien
  • Sonderfahrten
  • praktische Fahrstunden

§7 Fahrstunden

Eine Fahrstunde beträgt 45 Minuten.

Mit dem Fahrstundenentgelt werden abgegolten:

  • Nutzung des Ausbildungsfahrzeugs
  • Versicherung
  • praktischer Unterricht durch den Fahrlehrer

Der Fahrlehrer entscheidet nach fachlichem Ermessen über Anzahl und Umfang der erforderlichen Fahrstunden.

§8 Terminvereinbarungen und Absagen

Vereinbarte Fahrstunden sind verbindlich.

Kann ein Termin nicht wahrgenommen werden, muss dieser mindestens 48 Stunden vorher abgesagt werden.

Bei verspäteter Absage oder Nichterscheinen ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung in Höhe von 75 % des Fahrstundenentgelts zu berechnen.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§9 Verspätungen

Verspätet sich der Fahrschüler zu einem Termin, geht die verlorene Zeit zu seinen Lasten.

Bei Verspätung von mehr als 15 Minuten kann der Fahrlehrer den Termin als ausgefallen werten.

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, ist der Fahrschüler nicht verpflichtet länger zu warten.

§9 Verspätungen

Verspätet sich der Fahrschüler zu einem Termin, geht die verlorene Zeit zu seinen Lasten.

Bei Verspätung von mehr als 15 Minuten kann der Fahrlehrer den Termin als ausgefallen werten.

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, ist der Fahrschüler nicht verpflichtet länger zu warten.

§10 Zahlungsbedingungen

Der Grundbetrag ist bei Vertragsabschluss sofort fällig.

Fahrstunden sind vor Beginn der jeweiligen Fahrstunde zu bezahlen.

Prüfungsgebühren sowie Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung sind spätestens drei Werktage vor dem Prüfungstermin zu bezahlen.

Die Fahrschule arbeitet grundsätzlich mit Vorauszahlungssystem.

Bei offenen Forderungen ist die Fahrschule berechtigt:

  • weitere Ausbildungsleistungen zu verweigern
  • Fahrstunden auszusetzen
  • Prüfungen nicht anzumelden

bis sämtliche Forderungen ausgeglichen sind.

§11 Rückerstattung von Zahlungen

Bereits geleistete Zahlungen stellen Vorauszahlungen auf vereinbarte Ausbildungsleistungen dar.

Eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen erfolgt grundsätzlich nicht, wenn der Fahrschüler vereinbarte Leistungen aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht in Anspruch nimmt.

Dies gilt insbesondere bei:

  • freiwilligem Abbruch der Ausbildung
  • Kündigung durch den Fahrschüler
  • Nichtbestehen von Prüfungen
  • Ablehnung der Fahrerlaubnis durch Behörden
  • Nichtwahrnehmung vereinbarter Termine

Bereits erbrachte Leistungen sowie organisatorische Aufwendungen der Fahrschule werden in jedem Fall berechnet.

Eine Rückerstattung erfolgt ausschließlich, soweit gesetzliche Vorschriften dies zwingend vorsehen.

§12 Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit gekündigt werden.

Die Fahrschule kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:

  • gegen Anweisungen des Fahrlehrers verstößt
  • die Ausbildung länger als 3 Monate unterbricht
  • Fahrstunden wiederholt unentschuldigt versäumt
  • unter Alkohol oder Drogeneinfluss erscheint

Die Kündigung bedarf der Textform.

§13 Entgelte bei Vertragskündigung

Bei Kündigung des Vertrages hat die Fahrschule Anspruch auf:

  • Entgelt für bereits erbrachte Fahrstunden
  • Entgelt für erfolgte Prüfungsvorstellungen

Zusätzlich kann ein Anteil des Grundbetrages berechnet werden:

  • 1/5 bei Kündigung vor Ausbildungsbeginn
  • 2/5 nach Beginn der theoretischen Ausbildung
  • 3/5 nach einem Drittel der Theorie
  • 4/5 nach zwei Dritteln der Theorie
  • 100 % nach Abschluss der Theorie

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

§14 Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler wird vom Unterricht ausgeschlossen, wenn:

  • er unter Alkohol oder Drogen steht
  • Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestehen

In diesem Fall kann eine Ausfallentschädigung von 75 % der Fahrstunde berechnet werden.

§15 Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge

Der Fahrschüler ist verpflichtet, Ausbildungsfahrzeuge sowie Lehrmaterialien pfleglich zu behandeln.

Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung haftet der Fahrschüler für den entstandenen Schaden.

§16 Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung erfolgt nur mit Zustimmung des Fahrschülers.

Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, hat er:

  • das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
  • eventuell entstandene Gebühren

zu tragen.

§17 Ausbildungsdauer und Verfall von Leistungen

Die Ausbildung sollte innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss abgeschlossen werden.

Nicht in Anspruch genommene Ausbildungsleistungen können nach Ablauf dieser Frist verfallen.

Eine Verlängerung ist nur nach Absprache mit der Fahrschule möglich.

§18 Datenschutz

Die Fahrschule verarbeitet personenbezogene Daten des Fahrschülers ausschließlich zur Durchführung der Fahrausbildung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung der Fahrschule einsehbar.

§19 Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt seinen Wohnsitz nach Vertragsabschluss ins Ausland, ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.

§20 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Hinweis zur Sprachform

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB auf geschlechtsspezifische Formulierungen verzichtet.

Alle Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für sämtliche Geschlechter.